Impressum
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Münchener Gebäudereinigung K.E. Müller GmbH
Zaunkönigring 5-7
85551 Kirchheim
Vertreten durch:
Christian Müller, Geschäftsführer
Ralf Müller, Geschäftsführer
Peter Wibmer, Geschäftsführer
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Kontakt:
Telefon: 089 - 90 04 86 0
Telefax: 089 - 90 04 86 10
E-Mail: info@muegeb.de
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Registereintrag:
Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Amtsgericht München
Registernummer: HRB 47570
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Umsatzsteuer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE 129423531
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Haftungsausschluss
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Münchener Gebäudereinigung K.E. Müller GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Gebäudereiniger-Leistungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
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Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
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Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird.
§ 2 Art und Umfang der Leistung
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Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer (Münchener Gebäudereinigung, nachstehend - MGR - genannt) sind verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.
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Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen bzw. -erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen festgelegt werden.
§ 3 Durchführung der Arbeiten
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Die MGR stellt die erforderlichen Arbeitskräfte, Maschinen und Reinigungsmittel.
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Der Auftraggeber gewährt zu den vereinbarten Reinigungszeiten den ungehinderten Zugang zum Reinigungsobjekt.
Er hinterlegt bzw. übergibt zur reibungslosen Ausführung der Reinigungs- und Pflegearbeiten die notwendigen Schlüssel.
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MGR verpflichtet sich, die Reinigungsarbeiten zeitlich so durchzuführen, dass der Betrieb des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten nicht behindert wird.
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Der Auftraggeber stellt dem Reinigungspersonal auf seine Rechnung Strom, kaltes und warmes Wasser, Licht sowie einen Abstell- und verschließbaren Umkleideraum zur Verfügung.
Für Diebstähle von Gegenständen aus diesen Räumen, die nicht während der Reinigungszeit passieren, haftet der Auftraggeber.
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Mehrarbeiten, die insbesondere durch Bau-, Schönheits- und Instandsetzungsarbeiten entstehen, sind vom Auftraggeber gesondert nach den hierfür aufgewendeten Stunden zu vergüten.
Entsprechendes gilt für die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführte Regiearbeiten und Nebenleistungen. Die Höhe richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Regiepreisen; für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeiten gelten die tariflichen Zuschläge.
§ 4 Abnahme und Gewährleistung
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Die Werkleistungen der MGR gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
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Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch abschnittsweise – spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch die MGR. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins durch die MGR gilt das Werk als nicht abgenommen.
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Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise Mängel beanstandet, so ist die MGR zur Nachbesserung verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an die MGR weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.
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Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu.
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Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.
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Die Gewährleistung beträgt 12 Monate.
§ 5 Aufmaß
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Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks zu ermitteln.
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Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt.
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Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und der MGR gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.
§ 6 Preise
Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 7 Sicherheitseinbehalt
Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
§ 8 Haftung
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Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet die MGR im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die der MGR nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.
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Ansprüche aus dem Verlust von Schlüsseln die der MGR übergeben wurden, können nur dann geltend gemacht werden, wenn ein Schlüsselübergabeprotokoll aufgenommen worden ist und hierin der Übergeber, der Übernehmer, die Anzahl und genaue Bezeichnung der Schlüsselfunktionen und –nummern festgelegt sind.
Soweit demnach ordnungsgemäß übergebene Schlüssel einer Schließanlage abhandenkommen, wird die Haftung auf die im Schlüsselübergabeprotokoll genannte Summe, im üblichen auf den Preis der Wiederbeschaffung dieses Schlüssels beschränkt.
Genügt die im Schlüsselübergabeprotokoll genannte Summe nicht, um die Schäden, die durch den Verlust der übergebenen Schlüssel verursacht werden, zu decken, so erhöht die MGR auf Verlangen des Auftraggebers die Versicherung für den Schlüsselverlust.
Versäumt es der Auftraggeber, auf das höhere Schlüsselrisiko hinzuweisen, so ist der Schadenersatz auf die im Übergabeprotokoll genannte Summe begrenzt.
Die MGR darf die Übernahme von Schlüsseln verweigern, wenn das Haftungsrisiko über die im Schlüsselübergabeprotokoll festgelegte Haftungshöchstsumme hinausgeht.
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Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
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Rechnungen sind netto ohne Abzug nach Erhalt zahlbar. Skontoabzüge werden nicht anerkannt.
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Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig.
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Bei Überschreitungen des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
§ 10 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz der MGR.
§ 11 Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.
§ 12 Teilunwirksamkeit
Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.
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